Die Sache mit dem Kündigungsschutz wegen Behinderung

Viele Arbeitgeber stellen keine Menschen mit Behinderung ein, weil sie glauben, dass Menschen mit Behinderung unkündbar sind. Aber ist das wirklich so … ?

Wer glaubt, dass Menschen mit Behinderung unkündbar sind, der irrt gewaltig. Ich möchte hier mit diesem Artikel ein für alle mal, mit diesem Märchen aufräumen!

In § 168 Erfordernis der Zustimmung Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX ist der Kündigungsschutz wegen Behinderung geregelt. Diesen besonderen Kündigungsschutz haben Menschen die schwer behindert sind. Die schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung(GdB) festgelegt. Schwerbehindert ist man ab GdB 50.

Den besonderen Kündigungsschutz genießen daneben auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden.

Der Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass ein schwer behinderter Mensch unkündbar ist. Der Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber, bevor er einen schwerbehinderten Menschen kündigt, die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX) benötigt.

Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Erst wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, kann der Arbeitgeber den schwerbehinderten Menschen kündigen. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es alles andere als unmöglich ist, eine Zustimmung für eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu bekommen.

Das Märchen, dass behinderte Menschen unkündbar sind stimmt einfach nicht !!!

Folgender Link Kündigungsschutz von Menschen mit Behinderung erklärt das Kündigungsverfahren ganz detailliert.

Letzte Woche kam bei Kontraste ein guter Beitrag zum Thema Kündigungsschutz und Behinderung. Hier der Link:

Trotz Fachkräftemangel – Hochqualifizierte Behinderte oft chancenlos