UN-Behindertenrechtskonvention – Was ist das?

Da die Gleichstellung von Behinderten und die Inklusion in Deutschland und Reutlingen, so heißt der Ort in dem ich lebe, nur sehr schleppend woran geht, möchte ich heute über die UN-Behindertenrechtskonvention schreiben.

Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?

Im Internet-Lexikon Wikipedia ist folgendes zu lesen:
Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) ist ein von 167 Staaten[1] und der EU[2] durch Ratifizierung, Beitritt (accession) oder (im Fall der EU) formale Bestätigung (formal confirmation) abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der die bislang bestehenden acht Menschenrechtsabkommen für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisierte: Sie werden weniger als Kranke betrachtet, sondern vielmehr als gleichberechtigte Menschen (sog. „menschenrechtliches Modell“).[3]
Die Konvention wurde über fünf Jahre erarbeitet und betrifft ca. 650 Mio. Menschen; keine andere wurde so schnell von so vielen Staaten ratifiziert.[3]
Quelle: Wikipedia

Hier noch ein Youtube-Video welches die Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention erklärt:

Aus dem Inhalt der UN-Behindertenrechtskonvention

In diesem Abschnitt möchte ich die wichtigsten Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention wiedergeben.

Allgemeine Grundsätze

Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt allgemeinen Grundsätze, die dem Verständnis der Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention dienen und bei ihrer Umsetzung heranzuziehen sind.
Diese allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens sind im Einzelnen:

  • die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung,
  • die Nichtdiskriminierung,
  • die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft,
  • die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
  • die Chancengleichheit,
  • die Zugänglichkeit,
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
  • die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Arbeit und Beschäftigung

Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird.
Gleichzeitig spricht die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 27 die staatliche Pflicht aus, durch geeignete Schritte die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit sichern und fördern. Dieser Regelungsgehalt wiederholt und bekräftigt das bereits in Artikel 6 Abs. 1 des UN-Sozialpakts für Jedermann gewährleistete Recht auf Arbeit, sowie die entsprechenden Regelungen in Artikel 11 der UN-Frauenrechtskonvention sowie in Artikel 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Den ganzen Absatz können Sie hier lesen: Arbeit und Beschäftigung

Barrierefreiheit

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang
zur physischen Umwelt,
zu Transportmitteln,
zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen,
sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden,
zu gewährleisten.
Grundlage für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist damit eine möglichst umfassend barrierefrei gestaltete Umwelt. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit bildet im deutschen Bundesrecht das Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Für die Behörden des Bundes und der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen, wurde die barrierefreie Gestaltung in der Kommunikationshilfenverordnung, der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung und der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) konkretisiert. Die Bestimmungen der Verordnungen werden flankiert von vergleichbaren Regelungen, die die Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen haben.

Barrierefreiheit von öffentlichen Internetangeboten

Um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen die Informationen öffentlicher Internetauftritte und -angebote von Einrichtungen des Bundes grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können, wurden die für die Bundesverwaltung anzuwendenden Standards für Angebote im Internet in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) festgeschrieben.

Das Bild zeigt ein Formular barrierefrei gestaltet mit Tastenkürzel und guter Anzeige des Tastenfokus
Das Bild zeigt ein barrierefreies Formular mit Tastenkürzel und gut sichtbaren Tastaturfokus.

Diese basieren grundsätzlich auf den international anerkannten Zugangsrichtlinien für Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines). Die BITV konkretisiert damit die Anforderungen für die Darstellung von Webinhalten insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen, aber auch für Menschen mit Lernbehinderung oder motorischen Einschränkungen.
Das Internet und moderne Informations- und Kommunikationstechnologien werden für alle Menschen, nicht nur für Menschen mit Behinderungen, immer bedeutsamer. Es entwickelt sich zu einem zentralen Kommunikationsmittel und eröffnet Nutzerinnen und Nutzern neue Möglichkeiten, in den Genuss von Produkten und Dienstleistungen zu kommen.
Angesichts dessen und der Schnelllebigkeit dieses Mediums sollen über die gesetzliche Verpflichtung der Behörden hinaus zwischen Verbänden behinderter Menschen einerseits und privaten Unternehmen, wie z.B. Anbietern von Internetdiensten, andererseits Zielvereinbarungen über die barrierefreie Gestaltung der Angebote abgeschlossen werden. Da bei der barrierefreien Gestaltung viele Faktoren eine Rolle spielen, bieten Zielvereinbarungen den Beteiligten die Möglichkeit, flexible und verhältnismäßige Lösungen zu treffen, die den Bedürfnissen und konkreten Umständen angepasst sind.
Den ganzen Artikel gibt es hier: Barrierefreiheit

Tastatur mit einer grünen Taste, auf der das Wort „Accessibility“ steht
Bild: Accessibility in der Informatik bedeutet, dass alle Webseiten und Apps für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind. Bildquelle: alphaspirit – 326816450 / Shutterstock.com

Inklusion

In der Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr um die Integration von „Ausgegrenzten“, sondern darum, von vornherein allen Menschen die uneingeschränkte Teilnahme an allen Aktivitäten möglich zu machen.
Nicht das von vornherein negative Verständnis von Behinderung soll Normalität sein, sondern ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen. Folglich hat sich nicht der Mensch mit Behinderung zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) ermöglicht werden.
Diese gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft, die Inklusion, ist der Leitgedanke der Behindertenrechtskonvention und schlägt sich in einigen Punkten der Konvention nieder:
Artikel 13 CRPD: Zugang zur Justiz
Artikel 24 CRPD: Bildung
Artikel 25 CRPD: Gesundheit
Artikel 29 CRPD: Wahlrecht
Besonders stark diskutiert worden ist die „inklusive Bildung“ in Artikel 24 der Konvention. Darin garantieren die Vertragsstaaten „ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen“. Der Normalfall soll danach sein, dass Kinder „nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden“ (Artikel 24 Abs.2 a). Das allgemeine Bildungssystem soll jedem zugänglich sein. Ziel ist also der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer Regelschule als „Normalfall“ – es soll keine Ausnahme sein. Gerade diese Zielsetzung ist sehr umstritten und geht einigen Kritikern zu weit.
Quelle: Inklusion

Schlussbemerkung UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen rechte haben, wie Menschen ohne Behinderungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt nicht auf der ganzen Welt, sondern nur in den Ländern die Ihr ausdrücklich zugestimmt haben. Laut Internet-Lexikon Wikipedia gilt diese Konvention in 167 Staaten und in der EU.


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Autor: Markus Lemcke

Ich bin Markus Lemcke, Softwareentwickler, Webentwickler, Appentwickler, Berater und Dozent für barrierefreies Webdesign, barrierefreie Softwareentwicklung mit Java, C# und Python, Barrierefreiheit bei den Betriebssystemen Windows, Android, IOS, Ubuntu und MacOS.

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