Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist da: Ihr Leitfaden 2025

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie, was das Gesetz genau vorschreibt, welche Unternehmen und Dienstleistungen betroffen sind und welche Pflichten Sie jetzt erfüllen müssen.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten online einkaufen, eine Reise buchen oder Ihre Bankgeschäfte erledigen, aber die Webseite lässt sich nicht mit Ihrer Tastatur bedienen. Oder der Text ist so kontrastarm, dass Sie ihn kaum entziffern können. Für Millionen von Menschen in Deutschland ist das keine Vorstellung, sondern tägliche Realität. Das Internet ist ein zentraler Bestandteil unseres Lebens, doch viele digitale Angebote schließen Personen mit Behinderungen systematisch aus.

Genau hier greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, abgekürzt BFSG. Es ist mehr als nur eine Vorschrift – es ist ein Meilenstein für die digitale Inklusion in Deutschland. Seit dem 28. Juni 2025 ist dieses Gesetz in Kraft und verpflichtet viele privatwirtschaftliche Firmen, ihre Produkte und Dienstleistungen konsequent barrierefrei zu gestalten.

In diesem umfassenden Leitfaden erklär ich Ihnen alles Wichtige zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:

  • Den rechtlichen Ursprung der Hürdenfreiheit in der deutschen Gesetzgebung.
  • Was genau das das neue Gesetz zur digitalen Hürdenfreiheit ist und was es bezweckt.
  • Wer konkret vom BFSG betroffen ist, welche Produkte und welche Dienstleistungen unter die Regelung fallen.
  • Welche Pflichten für Unternehmen jetzt gelten und wie Sie die Konformität sicherstellen.

Monitor, Tastatur, Hand, §-Zeichen, Text BFSG Rollstuhlsymbol und andere Symbole.

Der rechtliche Weg zum BFSG: Von der Verfassung bis zur EU-Richtlinie

Das BFSG ist keine plötzliche Idee, sondern das Ergebnis einer langen rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung.

1. Das Fundament: Das Grundgesetz (GG)

An der Spitze steht das Grundgesetz, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Der Artikel 3 ist das unumstößliche Fundament für jede Gleichbehandlung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 Abs. 3
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Quelle: Gesetze im Internet – GG Art. 3

Dieser Satz ist unmissverständlich: Eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung ist verfassungswidrig. Lange Zeit bezog sich dieses Prinzip vor allem auf den direkten Umgang des Staates mit seinen Bürgern. Doch was ist mit Barrieren im digitalen Raum?

2. Die Konkretisierung für die öffentliche Hand: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Um das Gebot des Grundgesetzes in die Praxis zu überführen, wurde das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geschaffen. Es verpflichtet vor allem Träger öffentlicher Gewalt zur Barrierefreiheit.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Quelle: Gesetze im Internet – BGG

Besonders wichtig für die digitale Welt ist § 12a des BGG, der Behörden und staatliche Stellen schon seit Längerem zur digitalen Barrierefreiheit ihrer Websites und Apps verpflichtet. Das BGG war ein entscheidender Schritt, konzentrierte sich aber primär auf den öffentlichen Sektor. Die Privatwirtschaft blieb weitgehend unberührt.

3. Schutz im Zivilrecht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG weitete den Schutz vor Diskriminierung auf das Zivilrecht aus, insbesondere auf Arbeitsverhältnisse und Alltagsgeschäfte.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Quelle: Gesetze im Internet – AGG § 1

Das AGG gab Menschen mit Behinderungen ein Werkzeug an die Hand, um sich gegen Diskriminierung zu wehren. Stellen Sie sich folgendes Beispiel vor:

Eine Person im Rollstuhl möchte ein Café besuchen. Der Inhaber verweigert ihr den Zutritt mit der Begründung, der Rollstuhl störe. Dank des AGG ist das eine klare Benachteiligung, gegen die die Person rechtlich vorgehen kann.

Doch dem AGG fehlten konkrete, technische Anforderungen für digitale Produkte. Eine nicht barrierefreie Website war nicht automatisch „diskriminierend“. Diese entscheidende Lücke schließt nun das BFSG.

Vom Ladengeschäft zum Online-Shop: Ein Beispiel aus der Region Reutlingen/Tübingen

Denken Sie an ein traditionsreiches Fachgeschäft in Reutlingens Innenstadt oder einen innovativen Concept Store in der Altstadt von Tübingen, die seit der Pandemie erfolgreich einen Online-Shop betreiben. Wenn einer der Inhaber nun einer Person im Rollstuhl den Zutritt zum physischen Laden in Reutlingen verweigert, weil eine Stufe den Eingang blockiert, greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Doch was ist, wenn der neue Online-Shop für einen blinden Kunden mit einem Screenreader nicht bedienbar ist? Wenn Bilder keine beschreibenden Texte haben oder der Kaufprozess an unzugänglichen Schaltflächen scheitert?

Genau hier wird das BFSG relevant. Es überträgt den Gedanken der Barrierefreiheit konsequent auf die digitale Welt. So wird sichergestellt, dass Betriebe in der wirtschaftsstarken Region Neckar-Alb, von Tübingen bis nach Reutlingen, ihre digitalen Angebote so gestalten, dass wirklich alle Kunden daran teilhaben können. Die digitale Ladentür muss für jeden offenstehen, damit das Online-Angebot eines Händlers aus Reutlingen nicht nur modern aussieht, sondern auch für alle Menschen nutzbar ist.

Konkrete Hürden im digitalen Alltag

Um die Dringlichkeit der neuen gesetzlichen Vorgaben zu verstehen, lohnt sich ein Perspektivwechsel. Stellen Sie sich vor:
Eine Seniorin mit altersbedingter Sehschwäche möchte online einen Arzttermin buchen. Die Schrift auf der Website ist winzig und lässt sich nicht vergrößern. Die Schaltflächen sind hellgrau auf weißem Grund – für sie unsichtbar. Sie muss ihre Enkelin anrufen, um Hilfe zu bitten, und verliert ein Stück ihrer Selbstständigkeit.

Ein junger Mann, der nach einem Sportunfall temporär nur einen Arm nutzen kann, versucht, in einem Online-Shop ein Geschenk zu kaufen. Die Navigation der Seite erfordert präzise Mausbewegungen. Eine Bedienung allein über die Tabulator-Taste der Tastatur ist nicht möglich. Frustriert gibt er auf und kauft bei einem Wettbewerber, dessen Shop eine durchdachte Steuerung erlaubt.

Eine gehörlose Studentin will sich ein Erklärvideo für ihr Studium ansehen. Das Video hat keine Untertitel und keine textliche Zusammenfassung. Der wertvolle Inhalt bleibt ihr verschlossen.

Diese Beispiele zeigen: Es geht nicht um abstrakte Vorschriften, sondern um die Beseitigung echter, alltäglicher Blockaden. Jede dieser Hürden bedeutet für einen Teil der Bevölkerung einen Ausschluss von Informationen, Dienstleistungen und gesellschaftlicher Teilhabe. Ein Web-Angebot, das diese Hürden systematisch abbaut, sichert die digitale Teilhabe für alle, öffnet sich neuen Kundengruppen und erfüllt so eine wichtige gesellschaftliche Funktion.

Das Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen: Was jetzt gilt

Nachdem wir die Grundlagen geklärt haben, kommen wir zum Kern: dem BFSG, das seit dem 28. Juni 2025 in Kraft ist.

Was ist das BFSG und was ist sein Zweck?

Um den Ursprung des Gesetzes zu verstehen, müssen wir einen Blick auf die europäische Ebene werfen. Das Gesetz zur Stärkung der Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen  ist die nationale, also die deutsche Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union (EU). Diese Richtlinie trägt den offiziellen Namen „Richtlinie (EU) 2019/882“, ist aber viel besser unter ihrem englischen Namen bekannt: European Accessibility Act (EAA).

Das übergeordnete Ziel ist es, die Regeln für Zugänglichkeit in allen EU-Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen und so einen gemeinsamen Markt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu schaffen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Zweck und Anwendungsbereich
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Warenverkehr für barrierefreie Produkte und den freien Dienstleistungsverkehr für barrierefreie Dienstleistungen zu verbessern […]. Durch dieses Gesetz sollen barrierefreie Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Behinderungen besser verfügbar gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet – BFSG § 1

Einfach gesagt: Das BFSG überträgt die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit vom öffentlichen Sektor auf große Teile der Privatwirtschaft und legt erstmals verbindliche, einklagbare Standards fest, die sicherstellen, dass digitale Angebote wirklich barrierefrei sind.

Wer ist vom Barrierefreiheit-Stärkungsgesetz betroffen?

Das Gesetz betrifft alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister), die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt bereitstellen.

Die Liste der betroffenen Produkte ist umfangreich und zielt auf Geräte des täglichen digitalen Lebens ab:

  • Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones
  • Geldautomaten, Fahrscheinautomaten und Check-in-Automaten
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router und TV-Set-Top-Boxen

Noch relevanter für viele Betriebe ist der Bereich der Dienstleistungen, da hier fast jede digitale Interaktion betroffen sein kann. Jede hier genannte Dienstleistung muss zukünftig barrierefrei gestaltet werden:

  • E-Commerce / Online-Shops: Praktisch jeder Online-Händler ist betroffen.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Websites und mobile Anwendungen von Personenbeförderungsdiensten (Flug, Bus, Bahn, Schiff)
  • Dienstleistungen im Bereich elektronischer Bücher
  • Telekommunikationsdienste
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (z.B. Streaming-Plattformen)

Wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und unter 2 Mio. € Jahresumsatz), die eine Dienstleistung erbringen, sind von den Pflichten des BFSG ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Hersteller von Produkten!

Was bedeutet „Barrierefreiheit“ im Sinne des BFSG?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten, Software und Apps und andere digitale Produkte so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen, einschließlich jenen mit Behinderungen, ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die Anforderungen orientieren sich stark an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Deren vier Grundprinzipien fassen perfekt zusammen, worum es geht:

  1. Wahrnehmbar (Perceivable): Informationen müssen für alle Sinne zugänglich sein. Beispiel: Bilder benötigen Alternativtexte für Screenreader, Videos brauchen Untertitel.
  2. Bedienbar (Operable): Die Benutzeroberfläche und Navigation müssen für jeden funktionieren. Beispiel: Eine Website muss vollständig per Tastatur navigierbar sein.
  3. Verständlich (Understandable): Informationen und Bedienung müssen klar und nachvollziehbar sein. Beispiel: Eine einfache Sprache und eine konsistente Navigation verwenden.
  4. Robust (Robust): Inhalte müssen mit assistiven Technologien (z.B. Screenreadern) kompatibel sein. Beispiel: Ein sauberer, standardkonformer HTML-Code.

Konkrete Anforderungen an eine barrierefreie Webseite

Doch was bedeuten diese Prinzipien konkret für Ihre Webseite? Die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen verlangen einen ganzheitlichen Ansatz. Eine barrierefrei gestaltete Website ist beispielsweise auch ohne Maus, nur mit der Tastatur, vollständig bedienbar. Bilder benötigen Alternativtexte, damit Screenreader ihren Inhalt beschreiben können, und Videos müssen mit Untertiteln versehen sein. Zudem müssen technische Standards für sauberen Code, ausreichende Farbkontraste und anpassbare Schriftgrößen erfüllt werden, um Verständlichkeit und Kompatibilität mit Hilfstechnologien zu garantieren. Eine Website, die diese Punkte ignoriert, schließt potenzielle Kunden aus und birgt ab sofort erhebliche rechtliche Risiken.

Welche Pflichten ergeben sich jetzt für Unternehmen?

Um eine Website oder digitale Dienstleistungen anbieten zu können, müssen Unternehmen seit dem 28. Juni 2025 folgende Pflichten erfüllen:

  1. Barrierefreie Gestaltung: Das Produkt oder die Dienstleistung muss die Anforderungen erfüllen.
  2. Konformitätsbewertung: Unternehmen müssen selbst prüfen und dokumentieren, dass ihre Angebote die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
  3. Technische Dokumentation: Die Nachweise zur Barrierefreiheit müssen für 10 Jahre aufbewahrt werden.
  4. Konformitätserklärung: Eine offizielle EU-Konformitätserklärung muss ausgestellt werden.
  5. CE-Kennzeichnung: Konforme Produkte müssen das CE-Zeichen tragen.
  6. Informationspflicht: Nutzer müssen verständlich über die Barrierefreiheitsfunktionen informiert werden.
  7. Feedback-Mechanismus: Es muss eine einfache Möglichkeit für Nutzer geben, Mängel zu melden.

Ihr Geschäftsvorteil: Warum sich eine Website für alle auszahlt

Die neuen gesetzlichen Regeln sind mehr als nur eine Pflicht – sie sind eine echte unternehmerische Chance. Anstatt nur die Kosten zu sehen, betrachten Sie es als eine Investition, die sich rechnet. Eine Website, die für alle Menschen einfach und ohne Hindernisse nutzbar ist, schafft klare wirtschaftliche Vorteile, die weit über das reine Erfüllen von Vorschriften hinausgehen.

Fazit: Das BFSG ist mehr als eine Pflicht – es ist eine Chance

Das Barrierefreiheit-Stärkungsgesetz mag wie eine bürokratische Hürde wirken. Doch bei genauerem Hinsehen ist es eine gewaltige Chance. Unternehmen, die Barrierefreiheit konsequent umsetzen, sichern sich nicht nur rechtlich ab, sondern profitieren in vielerlei Hinsicht:

  • Erweiterung des Kundenkreises: Indem Sie Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt barrierefrei anbieten, erschließen Sie eine kaufkräftige Zielgruppe von Millionen von Nutzer mit dauerhaften oder temporären Einschränkungen.
  • Verbesserte User Experience für alle: Eine barrierefreie Website ist eine benutzerfreundlichere Website. Klare Strukturen und gute Kontraste kommen jedem zugute.
  • Positives Markenimage: Sie ermöglichen aktive Teilhabe und zeigen, dass Ihnen Inklusion und gesellschaftliche Verantwortung wirklich wichtig sind. Das stärkt das Vertrauen, die Kundenbindung und positioniert Ihre Marke als modernen und verantwortungsbewussten Akteur.
  • Zukunftssicherheit: Barrierefreiheit ist der digitale Standard der Zukunft. Wer sie umsetzt, ist für die digitalen Anforderungen der nächsten Jahre bestens gerüstet.

FAQ: Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das neue Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit.

1. Was ist das BFSG einfach erklärt?
Das die neue gesetzliche Regelung/Vorschrift ist die deutsche Umsetzung des „European Accessibility Act“. Es verpflichtet viele Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen (wie Websites, Onlineshops und Apps) barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Nutzer mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen.

2. Für wen gilt das BFSG? Ist meine Website betroffen?
Das Gesetz gilt für die meisten Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu zählen insbesondere:

  • Onlineshops (E-Commerce)

  • Anbieter von Dienstleistungen (z.B. Banken, Verkehrsdienste, Streaming)

  • Hersteller von Geräten wie Smartphones, Computern oder Geldautomaten
    Ausnahmen gibt es für sehr kleine Unternehmen (Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. € Jahresumsatz), sofern sie keine Dienstleistungen anbieten. Eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch dringend zu empfehlen.

3. Was bedeutet „barrierefrei“ im technischen Sinne?
Eine Website oder App gilt als barrierefrei, wenn sie die vier Prinzipien der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) erfüllt: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Das bedeutet konkret, dass Inhalte z.B. auch von Screenreadern erfasst werden können (Alternativtexte für Bilder), die Seite nur mit der Tastatur navigierbar ist und Kontraste sowie Schriftgrößen anpassbar sind.

4. Welche Frist muss ich einhalten?
Die zentrale Frist ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen die meisten neuen Produkte und Dienstleistungen, die auf den Markt kommen, die Anforderungen des BFSG erfüllen. Für bestimmte Bereiche gibt es Übergangsfristen, doch als Webseiten- oder Shop-Betreiber sollten Sie dieses Datum als verbindlich ansehen.

5. Was passiert, wenn meine Website nicht rechtzeitig barrierefrei ist?
Die Einhaltung des Gesetzes wird von den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Zusätzlich besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber oder Klagen von Verbraucherschutzverbänden.

6. Welche Rolle spielt das Programmieren bei der Barrierefreiheit und welche Technologien sind relevant?
Das Programmieren ist das Herzstück der digitalen Barrierefreiheit. Egal, ob es darum geht, Websites, Software oder mobile Apps zu entwickeln, die Barrierefreiheit muss bereits in der Konzeptionsphase und während des gesamten Entwicklungsprozesses durchdacht werden. Das bedeutet, dass Entwickler explizit darauf achten müssen, Code so zu programmieren, dass er für alle Nutzer zugänglich ist.

Bei der Entwicklung von Software kann man mit verschiedenen Programmiersprachen arbeiten, die alle barrierefrei programmiert werden können: Dazu gehören etablierte Sprachen wie JavaC# und Python, die für Desktop-Anwendungen und Backend-Systeme zum Einsatz kommen. Für Webanwendungen ist es entscheidend, das Frontend sorgfältig mit JavaScript zu programmieren, um interaktive Elemente wie Formulare oder Navigationen zugänglich zu machen.

Mobile Apps erfordern ebenfalls spezifisches Programmieren. Für Android-Apps kommen vorrangig Java und Kotlin zum Einsatz, während iOS-Apps meist mit Swift programmiert werden. Progressive Web Apps (PWAs), die das Beste aus Web und App vereinen, werden ebenfalls primär mit JavaScript programmiert. In all diesen Bereichen ist es unerlässlich, die Barrierefreiheitsrichtlinien wie WCAG oder EN 301 549 beim Programmieren zu berücksichtigen. Wer heute digital aktiv sein möchte, muss barrierefrei programmieren.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung?
Die Anforderungen können komplex sein. Wir von Marlem Software analysieren Ihre Website und helfen Ihnen dabei, alle Vorgaben des BFSG fristgerecht und nachhaltig zu erfüllen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!

Schlussbemerkung

Heute ist der 28. Juni 2025 – der Stichtag ist da und das Barrierefreiheit-Stärkungsgesetz ist nun in Kraft. Die Zeit der Vorbereitung ist vorbei. Ab sofort müssen die betroffenen digitalen Produkte und Dienstleistungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Für Unternehmen bedeutet das: Überprüfen Sie jetzt, ob Ihre Angebote wirklich konform sind. Die Investition in vollständig barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ist ab heute nicht mehr nur eine Empfehlung, sondern eine rechtliche Notwendigkeit, die sich für den Erfolg Ihres Unternehmens und für die gesellschaftliche Teilhabe gleichermaßen auszahlt.

Wenn Sie Fragen zu den obigen Themen haben, schreiben Sie mir eine Mail an info@marlem-software.de oder rufen Sie mich an unter 07072/1278463 .

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Autor: Markus Lemcke

Ich bin Markus Lemcke, Softwareentwickler, Webentwickler, Appentwickler, Berater und Dozent für barrierefreies Webdesign, barrierefreie Softwareentwicklung mit Java, C# und Python, Barrierefreiheit bei den Betriebssystemen Windows, Android, IOS, Ubuntu und MacOS.

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